Rechtsprechung
LG Berlin, 10.10.1994 - 87 T 84/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,11229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92
Auszug aus LG Berlin, 10.10.1994 - 87 T 84/94
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer liegt Mittellosigkeit aus den vom Landgericht Hannover (BtPrax 1993, 70) dargelegten Gründen in der Regel dann vor, wenn das Vermögen des Betreuten unterhalb des Schonbetrages des§ 88 BSHG (4.500,- DM) liegt und dessen Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO um nicht mehr als 15 % übersteigt.
- LG Berlin, 05.05.1997 - 87 T 366/96 Das Schonvermögen beträgt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. BtPrax 1995, 28) regelmäßig 4.500,- DM entsprechend § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 b) der zu § 88 Abs. 2 Ziff. 8 erlassenen Verordnung (ebenso Bühler BWNotZ 1993, 108, 110; Deinert Rpfleger 1992, 92, 94; Giesler FuR 1994, 260, 265; LG Münster FamRZ 1994, 1336; LG Krefeld BtPRax 1993, 340).
Der Vortrag des Beteiligten zu 1. zum bisher sparsamen Wirtschaften der Betroffenen in der Vergangenheit gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß nach der Rechtsprechung der Kammer (BtPrax 1995, 28) von einem Betreuten Ausgabebeschränkungen mit dem Ziel, nicht mittellos zu werden, nicht verlangt werden können.
- BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
Mittellosigkeit eines Betreuten
Das LG Hannover (Rpfleger 1993, 197 ) und das LG Berlin (BtPrax 1995, 28 ) bejahen Mittellosigkeit, wenn das Vermögen des Betreuten unterhalb des Schonbetrages des § 88 BSHG (4 500 DM) liegt und das Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850c ZPO um nicht mehr als 15% übersteigt; ein Zuschlag auf die Pfändungsfreigrenze sei erforderlich, weil die bewilligte Vergütung notfalls im Wege der Vollstreckung in zumutbaren Teilbeträgen einziehbar sein müsse.